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   AG Bad Waldsee, 24.05.2019 - 1 C 39/19   

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AG Bad Waldsee, 24.05.2019 - 1 C 39/19 (https://dejure.org/2019,15977)
AG Bad Waldsee, Entscheidung vom 24.05.2019 - 1 C 39/19 (https://dejure.org/2019,15977)
AG Bad Waldsee, Entscheidung vom 24. Mai 2019 - 1 C 39/19 (https://dejure.org/2019,15977)
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  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Bad Waldsee, 24.05.2019 - 1 C 39/19
    Dabei wird der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallgeschehens heranziehen muss, vgl. BGHZ 54, 82, 85; BGHZ 63, 182 ff. Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht ausser acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind.

    /19 i -Seite 3 - Lässt die Geschädigte ihr Fahrzeug, wie hier, reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstätte belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten, vgl. BGHZ 63, 182 ff. Diese tatsächlichen Reparaturkosten können regelmässig auch dann für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten unangemessen sind, vgl. BGHZ aaO. Danach sind die hier geltend gemachten Verbringungskosten der Klägerin als erforderlich anzusehen.

  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus AG Bad Waldsee, 24.05.2019 - 1 C 39/19
    Dabei wird der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallgeschehens heranziehen muss, vgl. BGHZ 54, 82, 85; BGHZ 63, 182 ff. Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht ausser acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind.
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Bad Waldsee, 24.05.2019 - 1 C 39/19
    Denn beim Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, vgl. BGHZ 155, 1 ff. Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen.
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